Checkliste Probefahrt
Eine Checkliste für die Probefahrt beim privaten Autoverkauf schützt den Käufer und den Verkäufer vor bösen Überraschungen. Der Käufer möchte das Fahrzeug gründlich kennenlernen, der Verkäufer muss die Haftung bei einem Unfall bedenken, den der fahrende Kaufinteressent verursachen könnte. Auch diesen muss die Haftung interessieren, denn anders als bei der Probefahrt eines vom Autohändler angebotenen Wagens, kann der Kaufinteressent nicht darauf vertrauen, dass der Verkäufer vollkaskoversichert ist.
Juristische Hintergründe der Checkliste “Probefahrt beim Privatverkauf”
Drei juristische Fakten sind bei einer Probefahrt im Rahmen des privaten Autoverkaufs zu beachten:
Gewährleistung: Beim privaten Autoverkauf gibt der Verkäufer keine Gewährleistung auf verdeckte Mängel, die in den ersten zwei Jahren nach dem Kauf entdeckt werden könnten. Diese Gewährleistung gibt es nur vom Händler. Der Käufer muss das Auto beim Privatkauf also gründlich checken.
Haftpflichtversicherung: Wenn der Kaufinteressent den Wagen während der Probefahrt fährt und einen Unfall verursacht, ist die Frage der Haftung zu klären, die sich auf die steigenden Prämien für den Versicherungsnehmer nach einer Unfallschadenregulierung bezieht. Eine Haftungsvereinbarung zwischen Verkäufer und Kaufinteressent regelt die mögliche Beteiligung des Unfallverursachers. Beachte: Autohäuser legen bei besseren Wagen hierfür bis zu 1.000 Euro fest.
Kaufinteressent bringt das Fahrzeug nicht wieder: Dagegen schützt sich der Verkäufer durch Überprüfung/Einbehalt des Personalausweises, wenn er selbst nicht an der Probefahrt teilnimmt. Achtung: Ein von der Probefahrt nicht zurückgebrachtes Fahrzeug gilt nicht als gestohlen, sondern als unterschlagen, da der Halter es dem Fahrer freiwillig überlassen hat. Die Kasko würde daher nichts zahlen. Es ist daher grundsätzlich zu empfehlen, dass der Halter an der Probefahrt teilnimmt.
Wichtig ist für den Verkäufer und den Kaufinteressenten, dass es überhaupt eine Probefahrtvereinbarung gibt. Denn bei einem Unfall, den der fahrende Kaufinteressent verursacht hat, müsste die Haftpflichtversicherung des Halters unter Umständen gar nichts zahlen, wenn nicht von vornherein die Versicherung für einen Zweitfahrer eingeschlossen wurde. Das ist bei einigen Versicherern möglich, während die meisten Gesellschaften in ihren Policen eine Probefahrtklausel inkludieren. Mit schriftlicher Probefahrtvereinbarung zahlt dann die Versicherung des Halters, stuft diesen allerdings in der Schadenfreiheitsklasse hoch. Die Probefahrtvereinbarung zwischen Halter und Kaufinteressent muss daher fixieren, welchen Kostenanteil der Probefahrer von dieser Höherstufung übernimmt.
Checkliste des Kaufinteressenten:
Interessenten ohne Führerschein dürfen nicht ans Steuer.
Versicherungspolice des Halters: Sind Probefahrtschäden abgedeckt?