rechtliche Hinweise

Autoverkauf:

Sowohl Verkäufer als auch Käufer treten bei einem Gebrauchtwagenkauf als Privatperson oder Unternehmer auf. Wegen ihrer hohen Sachkunde gelten für gewerbliche Autoverkäufer strengere Aufklärungspflichten. Private Verkäufer hingegen müssen lediglich über die Zeit ihres Besitzes berichten. In jedem Fall gehören Beschädigungen und Unfälle sowie andere Probleme zu der Historie des Fahrzeugs.

Speziell gewerbliche Händler mit angeschlossenen Werkstätten unterliegen oft weitgehenden Pflichten: Sie müssen Käufer lückenlos zu Vorschäden informieren. Dies gilt auch speziell für Verkäufe an Unternehmer.

In jedem Fall wiegt Sachmängelhaftung – umgangssprachlich oft als Gewährleistung bezeichnet – als gesetzlicher Begriff schwer. Verkäufer müssen für Mängel ab dem Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe zwei Jahre haften. Autohändler als gewerbliche Autoverkäufer kürzen diese Frist unter Umständen auf ein Jahr. Private Verkäufer hingegen schließen die Haftung im Kaufvertrag aus.

Jedenfalls gelten Sachmängel als qualifizierte Mängel an Sachen, hier Autos. Dazu definieren Kaufpartner bestimmte Eigenschaften als Mangel, etwa Lackschäden. Gesetze hingegen unterscheiden etliche Mängelarten, beispielsweise fehlende, jedoch vereinbarte Qualitäten. Gerne entpuppen sich etwa genannte Klimaautomatiken als simple Klimaanlagen.

Auch vertraglich zugesicherte Nutzungsmöglichkeiten fehlen gelegentlich am Fahrzeug. Trägt zum Beispiel ein Pick-up nicht die schriftlich fixierte Tonne an Zuladung, liegt ein klassischer Sachmangel zur Verwendungsmöglichkeit vor./p>

Erlauben Fahrzeuge selbst ihre übliche Verwendung nicht, liegen krasse Sachmängel vor. Fehlt im vereinbarten Fünfsitzer etwa der Beifahrersitz, greift die Haftung sofort.

Zeigen sich Funktionsmängel am Fahrzeug wegen nachgerüsteter Teile, liegen gesetzlich ebenfalls Sachmängel vor. Beispielsweise dürfen optisch aufgewertete Auspuffanlagen auf ebener Strecke keinen Bodenkontakt haben. Andernfalls greift die Haftung wegen unsachgemäßer Montage.

Erhalten Käufer Fahrzeuge nicht gemäß der Verträge, etwa falsche Modellvarianten, liegt der Mangel in der Lieferung falscher Sachen. Stellt sich der georderte Automatikwagen etwa als Schaltwagen heraus, liegt ein klarer Sachmangel vor.

Erhalten Käufer abweichende Liefermengen, bildet die Lieferung dieser falschen Mengen den Mangel. Finden sich beispielsweise nur zwei statt vier vereinbarte Winterreifen auf dem Gebrauchtwagen, gilt dies also als Sachmangel.

Nur volljährige Käufer schließen gesetzlich wirksame Kaufverträge ab. Andernfalls bietet nur die Zustimmung von Eltern bzw. gesetzlicher Vertreter jene Vertragswirksamkeit.

Abschließend empfiehlt sich die vierfache Ausfertigung des Kaufvertrags: Neben Käufer und Verkäufer erhalten so zuständige Versicherungen und Zulassungsstellen alle Informationen.