Checkliste Probefahrt und Checkliste Auto

Anleitung zum sicheren privaten Autoverkauf

Autokauf ist Vertrauenssache. Verschwiegene Unfallschäden oder zurückgestellte Kilometerzähler lassen erahnen, welche Stolperfallen auf Kaufinteressenten warten. Mit der Aufrichtigichkeit ist es – allerdings auf beiden Seiten –  oft nicht weit her. Um nichts zu übersehen, empfiehlt es sich, eine Schritt-für-Schritt-Anleitung einzuhalten.

Seien Sie als Verkäufer unbedingt ehrlich und weisen den Kaufinteressenten auf alle vorhandenen Mängel hin.

Der erste wichtige Schritt ist, eine „Checkliste Probefahrt“ abzuarbeiten. Es reicht nicht unbedingt aus, ein Fahrzeug lediglich in Augenschein zu nehmen und sich auf die Angaben des Verkäufers zu verlassen. Oft zeigen sich erst bei einer Probefahrt eventuelle Mängel. Erst dann kann der Interessent einschätzen, ob das Fahrzeug für ihn überhaupt in Frage kommt.

Auch eine „Checkliste Auto“ ist hilfreich. Sowohl Käufer als auch Verkäufer sollten daran interessiert sein, den Autokauf in einem schriftlichen Kaufvertrag als rechtliche Basis zu fixieren. Zwar kann das Geschäft auch mündlich abgewickelt werden, ist aber aus Beweisgründen stets riskant. Sinnvollerweise verwenden die Parteien einen Muster-Kaufvertrag, der rechtssichere Formulierungen enthält. Ein guter Kaufvertrag enthält alle Daten zu der Person von Käufer und Verkäufer, sowie die Daten des Fahrzeugs inklusive der Fahrzeug-Identifizierungsnummer. Es versteht sich, dass auch der Preis genau festgeschrieben wird.

Im Kaufvertrag sollte die Gewährleistung geregelt werden. Beim Privatverkauf erfolgt der Ausschluss der Sachmängelhaftung. Private Verkäufer haften nicht für eventuelle Sachmängel. Eine Grenze besteht allerdings dort, wo der Verkäufer einen Sachmängel arglistig verschweigt. Er ist verpflichtet, den Kaufinteressenten über alle Mängel zu zu informieren. Stellt der Käufer einen solchen Mangel fest, kann er den Kaufvertrag anfechten und rückabwickeln.

Im Idealfall erfolgt die Bezahlung des Kaufpreises in bar gegen Übergabe des Fahrzeuges. Kaufpreiszahlungen mittels Schecks oder zugesicherten Überweisungen führen oft zu Enttäuschungen.

Weit verbreitet ist der Irrtum, dass der Kaufinteressent innerhalb von zwei Wochen vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufvertrag widerrufen kann. Bei einem Gebrauchtwagen, der sofort bezahlt wird, besteht diese Möglichkeit nur, falls ausdrücklich ein solches Rücktrittsrecht vereinbart wird. Ein Widerrufsrecht gibt es sowieso nicht. Im Regelfall macht ein Rücktrittsrecht angesichts der Schwierigkeiten bei einer eventuellen Rückabwicklung des Vertrages jedoch wenig Sinn. Eine Rückabwicklung ist ansonsten allenfalls möglich, wenn der Käufer ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung durch den Verkäufer geltend machen kann. Möchte man als Verkäufer mit dem Käufer ein Rücktritssrecht vereinbaren, sollte man vorab das Fahrzeug von einem Gutachter untersuchen und bewerten lassen, um im Streitfall die Situation eindeutig belegen zu können.